Donnerstag, 27. Januar 2022

Rechtliche Folgen von Long Covid, ein Überblick von Rechtsanwalt für Gesundheitsrecht Thomas Eschle, Stuttgart

 

Rechtliche Folgen von Long Covid:

Long COVID ist ein Sammelbegriff für gesundheitliche Langzeitfolgen, die nach einer akuten Erkrankung an COVID-19 leider vorkommen können. Der Begriff „Long COVID“ umfasst Symptome, die mehr als vier Wochen nach Beginn der Erkrankung an COVID-19 fortbestehen oder neu auftreten und sich nicht durch eine PCR-bestätigte anhaltende Infektion oder andere Erkrankungen erklären lassen. Auch wichtig: Menschen, die an Long COVID leiden, sind nicht mehr ansteckend.

Langzeitfolgen von COVID-19 sind relevante Beeinträchtigungen der körperlichen und psychischen Gesundheit mit zum Teil sehr erheblichen Einschränkungen der Funktionsfähigkeit und allgemeinen Lebensqualität. Die Symptome sind sehr weit gefächert. Sie treten einzeln oder in Kombination auf. Sind die Krankheitsbilder kombiniert, ist auch eine fachübergreifende Behandlung und (rechtlich wichtig!) Dokumentation durch die Fachärzte und Fachkliniken notwendig. Auch die Dauer der Erkrankungen ist auch sehr unterschiedlich.

Als Krankheitsbilder der Langzeitfolgen von COVID-19 werden in der Literatur beschrieben: Chronisches Müdigkeits- und Erschöpfungssyndrom (CFS) in Kombination mit allgemeiner Minderbelastbarkeit, Konzentrationsstörungen, Ganzkörperschmerzen/ wechselnde Schmerzen (ähnlich Fibromyalgie), Muskel-schmerzen, Kopfschmerzen, Atembeschwerden, Geruchs- und Geschmacksstörungen, Depression, Niedergeschlagenheit, Angststörungen, chronische Schlafstörungen (Einschlaf- und oder (häufig!) Durchschlafstörungen, Herzrasen, Herzstolpern, Herzmuskelentzündungen, Nieren- und Stoffwechselerkrankungen, Diabetes mellitus, Gefäßerkrankungen. Eine einheitliche Definition eines Krankheitsbildes Long COVID gibt es bislang (noch) nicht.

Covid 19 ist neu, nicht jedoch die beschriebenen Einzelsymptome, so dass für diese einzel- nen oder kombinierten Krankheitsbilder bereits die rechtliche Einordnung vorgenommen werden kann (diese Krankheitsbilder gab es bereits vor Covid ohne den Covid-Zusam-menhang).   

Es lassen sich sozialmedizinisch drei Phasen einer Erkrankung an COVID-19 unterscheiden, wobei die letzten beiden Phasen Long COVID zugeordnet werden:

  • akute COVID-19-Krankheitsphase: bis 4 Wochen nach Beginn der Symptome,
  • subakute COVID-19-Krankheitsphase: bestehende COVID-19-Symptome 4 bis 12 Wochen nach Auftreten erster Krankheitszeichen,
  • Post-COVID-Syndrom:  Symptome, die im Zusammenhang mit COVID-19 oder danach aufgetreten sind, mehr als 12 Wochen nach Erkrankung noch vorliegen und nicht anderweitig erklärt werden können.

Sowohl die subakute Krankheitsphase als auch das Post-COVID-Syndrom werden als Long COVID bezeichnet.

Die genaue fachärztliche Dokumentation durch Internisten, Schlafmediziner, Neurologen, Psychiatern u.s.w. von Long Covid Syndromen ist wichtig für folgende Rechtsfolgen:

- Erlangung einer Erwerbsminderungsrente
- Erlangung des Schwerbehindertenausweises
- Private BU- Versicherungen
- Schwierigkeiten am Arbeitsplatz (Tipp: Gleichstellungantrag)
- Durchsetzung des Krankengeldes bei der Krankenkasse

Als erfahrener Rechtsanwalt helfe ich Ihnen dabei, Ihre Rechte auch durchzusetzen. Als allgemeiner Erfahrungssatz gilt, je früher der Rechtsanwalt eingeschaltet wird, desto besser kann geholfen werden. Ich schaue mir z.B. auch Ihre Facharztatteste an und sage Ihnen, welche Ergänzungen sinnvoll sind. Sie erhalten bei mir zeitnah einen ersten persönlichen Beratungstermin in meiner Kanzlei. Telefonberatung bundesweit.

Rechtsanwalt Thomas Eschle
Rennstr. 2
70499 Stuttgart

Tel : 0711-2482446

Telefonberatung auch Bundesweit. Eine Telefonberatung zu diesem
Thema kostet Sie € 50,-- zuzügl. 19% UST (€ 9,50)=  € 59,50


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Mittwoch, 17. November 2010

Berufsunfähigkeit - Infos von RA Thomas Eschle

Absicherung bei Berufsunfähigkeit durch private Berufsunfähigkeitsversicherung.

Fast jeder vierte Erwerbstätige  wird vor Beginn der Altersrente berufsunfähig. An erster Stelle stehen psychische Erkrankungen, dann weiter Herz-Kreislauf-Erkrankungen, sowie orthopädische Erkrankungen zu den häufigsten Gründen der Inanspruchnahme einer privaten BU-Versicherung.

Da man vor chronischen Erkrankungen und Unfällen finanziell durch die staatlichen Systeme völlig unzureichend geschützt ist, sind private BU-Versicherungen für Arbeitnehmer und Selbständige dringend zu empfehlen. 

Der Gesetzgeber hat für alle ab 1961 geborenen Arbeitnehmer die frühere gesetzliche Berufsunfähig-keitsrente abgeschafft. Berufsunfähige Personen kämpfen daher neben ihren gesundheitlichen Problemen oft auch mit dem sozialen Abstieg. Die frühzeitige Absicherung gegen die finanziellen Folgen einer Berufsunfähigkeit ist daher unverzichtbar. Wer keine BU Versicherung abschließt, riskiert im Fall langer Krankheit oder Behinderung Altersarmut, es sei denn man hat anderweitig vorgesorgt. 

Wird beispielsweise jemand mit 45 Lebensjahren berufsunfähig, werden bei einer vereinbarten BU Leistung von € 1200 im Monat, und einem Vertragsende im 65. Lebensjahr, stolze € 288000 durch die BU Versicherung ausbezahlt. Die Versicherungsleistung ist noch höher, wenn eine dynamische Versicherung abgeschlossen wurde. Dann steigen auch die BU Leistungen an, was angesichts einer Inflation durchaus sinnvoll ist.    

Eine Berufsunfähigkeit liegt nach den meisten Versicherungsbedingungen vor, wenn der Versicherte infolge von ärztlich nachgewiesener Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall nicht mehr imstande ist, im zuletzt ausgeübten Beruf zu arbeiten oder eine andere Tätigkeit wahrzunehmen, die aufgrund von Ausbildung, Erfahrung und Lebensstellung alternativ ausgeübt werden könnte. Die Berufsunfähigkeit muss dabei für mindestens sechs Monate ununterbrochen als Dauerzustand zu erwarten sein.

Bei den meisten Versicherungsgesellschaften gilt die versicherte Person als berufsunfähig, wenn diese nicht mehr in der Lage ist, ihren Beruf zu 50 Prozent auszuüben. Den Grad sowie die zeitliche Prognose der BU stellen die behandelden Ärzte fest. 

Es lauern in den Vertragsbedingungen zahlreiche Fallstricke. So behält sich der Versicherer in aller Regel in den Versicherungsbedingungen das Recht vor, die Zahlung zu verweigern, wenn der Versicherte bei Vertragsabschluss wichtige Umstände zu seinem Gesundheitszustand verschwiegen hat. Fragen nach Krankheiten und Unfällen sollten daher vollständig beantwortet werden. Wer hier etwas verschweigt oder falsch darstellt, riskiert den Versicherungsschutz. Wenn der Versicherte den Eintritt des Leistungsfalles seiner BU-Versicherung meldet, darf der Versicherer bei allen Ärzten und Krankenkassen und weiteren Sozialversicherungsträgern die Krankengeschichte des Kunden erfragen.

Da bei Vertragsabschluss der Kunde in die Entbindung der Schweigepflicht eingewilligt hat, erfährt der Versicherer von den Ärzten die komplette Krankheitsgeschichte. Die angeschriebenen Ärzte werden dabei (gegen Entgeldzahlung) vom Versicherer aufgefordert, Arztberichte zu übersenden und alle weiteren behandelnden Ärzte zu benennen. Entdeckt der Versicherer dabei, dass entscheidende Details verschwiegen wurden, kann er vom Vertrag zurücktreten oder diesen anfechten und dann die Zahlung der BU-Rente völlig verweigern.

Es ist daher bei einer drohenden Berufsunfähigkeit dringend ratsam, aufgrund der vielen Fallstricke rechtzeitig einen Rechtsanwalt einzuschalten.

RA Thomas Eschle
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